Wohnungsmietverträge:
Verlängerung, Abtretung, änderung, vorzeitige Auflösung
Lesezeit: 3 minIm Winter 2010 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Eine der wenigen Kontrollen, welche das Finanzministerium regelmäßig durchführt, ist jene der Abgleichung der registrierten Mietverträge mit den, vom Vermieter in der Steuererklärung, erklärten Mieteinnahmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit alle Änderungen, die sich im Mietverhältnis ergeben, der Agentur der Einnahmen mitzuteilen. Dies gilt besonders bei Verlängerung, Abtretung, Änderung oder vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages.
Zahlung der Registergebühren für die Folgejahre
Werden bei der Registrierung eines Mietvertrages die Registergebühren nicht für die gesamte Mietdauer bezahlt, müssen sich die Parteien daran erinnern, jährlich die anfallenden Registergebühren zu bezahlen. Der Einzahlungstermin ist 30 Tage nach Ende des vorherigen Mietjahres. Die Abgabenkennzahl für das Mod. F23 ist 112T. Die Kopie der Einzahlung braucht nicht bei der Agentur der Einnahmen abgegeben, sondern nur aufbewahrt werden. Es ist von Vorteil, wenn die Parteien bereits bei Vertragsabschluss vereinbaren, wer die jährlichen Registergebühren einzahlt. Für die Bezahlung besteht auf jeden Fall eine solidarische Haftung der Parteien.
Verlängerung des Mietvertrages
Wird ein Mietvertrag über seine ursprüngliche Dauer hinaus verlängert, braucht kein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Es müssen lediglich die Registergebühren eingezahlt werden. Auch in diesem Falle hat man die Möglichkeit, die Registergebühren nur für das erste Jahr (Abgabenkennzahl 114T) oder für die gesamte neue Laufzeit zu bezahlen (Abgabenkennzahl 107T). Der Einzahlungstermin ist 30 Tage nach Ende des Mietvertrages. Eine Kopie des Einzahlungsscheines muss innerhalb von 20 Tagen nach erfolgter Zahlung bei der Agentur der Einnahmen abgegeben werden. Auf dem Einzahlungsschein ist die neue Mietdauer anzugeben.
Abtretung und Änderung eines Mietvertrages
Jede Abtretung oder Änderung im Mietverhältnis ist der Agentur der Einnahmen mitzuteilen. Wenn kein Abtretungs- oder Änderungsvertrag abgeschlossen wird, genügt eine formlose Mitteilung. Eine Kopie der Einzahlung der Registergebühren von € 67,00 ist der Mitteilung beizulegen. Die Abgabenkennzahl für das Mod. F23 ist 110T bei Abtretung, 109T bei Änderung des Mietvertrages. Laut einer neuesten Interpretation der Agentur der Einnahmen sind die Registergebühren nicht geschuldet, wenn die Abtretung bzw. Änderung bereits aus einem anderen offiziellen Akt hervorgeht (z.B. Erbschaftsmeldung, Kaufvertrag, Schenkungsvertrag). In diesen Fällen ist nur die formlose Mitteilung zu machen. Die Mitteilung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Abtretung oder Änderung erfolgen.
Vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages
Auch die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrages muss der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden. Dabei muss man innerhalb von 30 Tagen die Registergebühren in der Höhe von € 67,00 entrichten (Abgabenkennzahl 113T) und eine Kopie der Einzahlungsbestätigung innerhalb von 20 Tagen nach erfolgter Zahlung bei der Agentur der Einnahmen abgeben. Auf der Zahlungsbestätigung ist das Datum der vorzeitigen Auflösung anzugeben.
Einzahlungsschein MOD. F23 bei Verlängerung, Abtretung, Änderung und vorzeitiger Auflösung der Mietverträge
Damit die Agentur der Einnahmen den Bezug zum ursprünglichen Mietvertrag herstellen kann, muss beim Ausfüllen des Einzahlungsscheines Folgendes berücksichtigt werden:
- die Kennzahl der Agentur der Einnahmen muss jene sein, die bei der Erstregistrierung verwendet wurde (für Meran R3F, falls der Vertrag vor dem 1.7.2009 registriert wurde)
- im Feld 10 sind die Daten des registrierten Vertrages anzugeben, also Jahr, Nummer und Serie.
Registrierung von Leihverträgen
Bei einem Leihvertrag handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung einer Immobilie oder eines sonstigen Gegenstandes. Leihverträge, welche Immobilien betreffen, müssen laut Gesetz registriert werden. Die Registrierung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen. Die Registergebühren betragen € 168,00. Die Abgabenkennzahl ist 109T.
Errata corrige
Leider sind uns im Artikel der letzten Ausgabe zwei Fehler unterlaufen:
- die Abgabenkennzahl für die Abtretung des Mietvertrages ist nicht 109T sondern 110T
- der ICI-Hebesatz bei Vermietung mit Gebietsabkommen beträgt in der Gemeinde Meran nicht 4,5 sondern 4 Promille.