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  3. Private Nutzung von Betriebsgütern ab 2012 neu geregelt
Lesezeit: 2 min

Private Nutzung von Betriebsgütern ab 2012 neu geregelt

Im Herbst 2011 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 15 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

Es ist gang und gäbe, dass Unternehmer, Gesellschafter und deren Familienmitarbeiter bedenkenlos Betriebsgüter privat nutzen. Um diese Steuerumgehung in den Griff zu bekommen, hat noch die alte Regierung in der Notverordnung Nr. 138 vom 13.08.2011 die steuerrechtlichen Spielregeln grundsätzlich verändert. Wer ab 2012 unentgeltlich Betriebsgüter privat nutzt, muss den entsprechenden Marktwert der Nutzung in der persönlichen Steuererklärung besteuern.

Die neuen Bestimmungen betreffen alle Unternehmen

Von den neuen Bestimmungen sind nicht nur Gesellschaften jeglicher Art, sondern auch die Einzelunternehmen betroffen. Es ist unerheblich, wer die Betriebsgüter nutzt. Es kann der Unternehmer selbst oder ein Gesellschafter oder auch die jeweiligen Familienmitglieder des Unternehmers oder der Gesellschafter sein. Das Ministerium hat sich beeilt mitzuteilen, dass als Familienmitglieder auf jeden Fall der Ehegatte, die Verwandten innerhalb des 2. Grades und die Verschwägerten innerhalb des 2. Grades gelten.

Welche Güter sind von der neuen Bestimmung betroffen?

Grundsätzlich unterliegen der neuen Regelung alle Güter mit einem Einheitswert von mehr als 3.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die häufigste Nutzung von Privatgütern werden wir daher im Bereich der Immobilien (z.B. ein Gesellschafter bewohnt unentgeltlich eine Betriebswohnung) und der Fahrzeuge finden.

Die neuen steuerrechtlichen Bestimmungen

Die neuen Steuerbestimmungen treten mit 01.01.2012 in Kraft und regeln die Besteuerung wie folgt:

  1. Wird dem Benutzer (Unternehmer, Gesellschafter oder deren Familienmitglieder) die private Nutzung zum Marktwert der Nutzung in Rechnung gestellt, so entsteht für das Unternehmen ein entsprechender Erlös mit der Folge, dass alle mit der Benutzung zusammenhängenden Kosten abziehbar sind.
  2. Ist die Nutzung unentgeltlich, dann muss der Benutzer den Marktwert der Nutzung in der Übersicht RL seiner persönlichen Steuererklärung als Einkommen besteuern. Die mit der Nutzung des Gutes zusammenhängenden Kosten können vom Unternehmen nicht in Abzug gebracht werden.
  3. Wird dem Benutzer die Leistung zu einem niedrigeren Betrag als dem Marktwert in Rechnung gestellt, dann muss der Benutzer in seiner persönlichen Steuererklärung die Differenz besteuern und das Unternehmen darf die Kosten der Benutzung nicht in Abzug bringen.

Der Marktwert bezüglich der Nutzung des Betriebsgutes

Die Festlegung des Marktwertes stellt in diesem Zusammenhang sicher das größte Problem dar. Wer und wie setzt man den Marktwert fest? Bisher hat sich das Ministerium zum Thema nicht geäußert. Man kann nur hoffen, dass das Ministerium, zumindest für die wichtigsten Privatnutzungen (Wohnungen und Fahrzeuge) ein pauschales System vorsieht. So könnte man z.B. für die Miete einer Wohnung den Katasterwert als Basis verwenden, für die Bewertung der privaten Nutzung von Fahrzeugen könnte man auf den ACI-Tarif zurückgreifen.

Meldepflicht für privat genutzte Betriebsgüter.

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