Neuregelung der Strafen für verspätete Steuerzahlungen bzw. nicht berechtigte Steuerverrechnungen
Im Winter 2011 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Verspätete Steuerzahlungen durch freiwillige Berichtigung (ravvedimento operoso)
Säumigen Steuerzahlern gibt die Finanzbehörde die Möglichkeit, innerhalb des Termins für die Abgabe der jeweiligen Jahreserklärung die unterlassenen Zahlungen zu besonders günstigen Bedingungen nachzuholen. In Anbetracht, dass der Steuerschuldner, ohne Aufforderung der Behörde, auf eigene Initiative hin, die Zahlung vornimmt, sind die Strafen deutlich reduziert.
Bis zum 28. November 2008 waren die Strafen wie folgt gestaffelt:
- 3,75 %, wenn die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit durchgeführt wurde;
- 6 %, falls die Zahlung nachher, aber innerhalb des Termins für die Abgabe der jeweiligen Steuererklärung, durchgeführt wurde.
Vom 28. November 2008 bis zum 31.01.2011 waren die Strafen wie folgt gestaffelt:
- 2,5 %, wenn die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit durchgeführt wurde;
- 3 %, falls die Zahlung nachher, aber innerhalb des Termins für die Abgabe der jeweiligen Steuererklärung, durchgeführt wurde.
Ab 01.02.2011 sind nun die Strafen wie folgt gestaffelt:
- 3 %, wenn die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit durchgeführt wurde;
- 3,75 %, falls die Zahlung nachher, aber innerhalb des Termins für die Abgabe der jeweiligen Steuererklärung, durchgeführt wurde.
Voraussetzung für die Sanierung ist jedoch, dass die Steuern, die Zinsen im Ausmaß des gesetzlichen Zinsfußes (bis 31.12.2009 3 % - ab 01.01.2010 1 % - ab 01.01.2011 1,5 %) und die Strafen innerhalb des Abgabetermins für die jeweilige Erklärung entrichtet werden. Um das begünstigte Strafmaß anwenden zu können, müssen auch die Zahlungen der Zinsen und der Verwaltungsstrafen innerhalb des jeweiligen Termins durchgeführt werden.
Was passiert wenn keine freiwillige Berichtigung gemacht wird?
In diesem Falle liquidiert die Agentur der Einnahmen die Steuererklärung und schickt dem Steuerschuldner eine Zahlungsaufforderung, wobei das angewandte Strafmaß dann 10 % beträgt. Für die Zahlung wird ein neuerlicher Termin von 30 Tagen gesetzt.
Wird die Zahlungsaufforderung dem Steuerberater zugestellt, dann ist dieser verpflichtet, den Steuerschuldner über die Steuerschuld zu informieren, und die Zahlung muss innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung an den Berater erfolgen.
Ignoriert der Steuerschuldner diese Zahlungsaufforderung oder führt er die Zahlung zu spät durch, dann erhöht sich das Strafmaß auf 30 % und das Inkasso erfolgt über eine Steuerzahlkarte. Zusätzlich zu den Verwaltungsstrafen werden selbstverständlich auch Zinsen im Ausmaß des gesetzlichen Zinsfußes berechnet.
Neue Strafbestimmungen für nicht berechtigte Steuerverrechnungen
Seit vielen Jahren kann man Steuerguthaben mit anderen Schuldbeträgen verrechnen. Aufgrund der Datenflüsse konnte die Agentur der Einnahmen feststellen, dass Steuerzahler oft nicht berechtigte Verrechnungen vorgenommen haben. Aus diesem Grunde wurde ein neues Strafmaß von 100 % für nicht erlaubte Verrechnungen eingeführt. Das Strafmaß reduziert sich auf 10 %, wenn der Steuerschuldner selbst die Rückzahlung innerhalb des Abgabetermins für die jeweilige Steuererklärung vornimmt. Natürlich sind auch die Zinsen im Ausmaß des gesetzlichen Zinsfußes zu entrichten.
Verwaltungsstrafen für verspätete bzw. unterlassene Steuerzahlungen oder nicht berechtigte Verrechnungen von Steuerguthaben | bis 28.11.2008 |
zwischen 29.11.2008 und 31.01.2011 |
ab 01.02.2011 |
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Zahlung von Steuerschulden: |
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innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit |
3,75% |
2,50% |
3,00% |
innerhalb des Abgabetermins der jeweiligen Steuererklärung |
6,00% |
3,00% |
3,75% |
innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung der Agentur der Einnahmen |
10,00% |
10,00% |
10,00% |
danach (Einhebung über Steuerzahlkarte) |