Selbstkündigung mit bürokratischen Hindernissen
Im Frühling 2016 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Mit dem Jobs Act hat die Regierung den Unternehmern ein schönes Ei gelegt. Entweder sind Unternehmer alles Betrüger und lassen grundsätzlich eine Blankokündigung bei Dienstantritt unterschreiben oder Arbeitnehmer sind nicht mündig genug, eine Selbstkündigung zu schreiben. Nur so ist erklärbar, dass seit Samstag 12.3.2016 Selbstkündigungen nur mehr Gültigkeit haben, wenn sie telematisch über das Portal des Arbeitsministeriums durchgeführt werden. Alle anderen Formen der Selbstkündigungen und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einverständnis sind ungültig.
Der Mitarbeiter hat bei der telematischen Selbstkündigung nun folgende Möglichkeiten:
- entweder er besorgt sich die persönlichen Zugangsdaten zum Portal des INPS und die Zugangsdaten zum Portal www.lavoro.gov.it (Plattform Clicklavoro) und macht dann die Selbstkündigung (diese Prozedur beansprucht ca. 14 Tage);
- oder er wendet sich an ein Patronat, eine Gewerkschaft oder eine bilaterale Körperschaft und beauftragt diese, die telematische Kündigung durchzuführen.
Die telematische Kündigung wird dann dem Unternehmer über PEC oder über E-Mail zugeschickt. Die Kündigungsfrist läuft aber erst ab dem Datum der Selbstkündigung über das Portal des Arbeitsministeriums.
Wann ist die telematische Selbstkündigung nicht notwendig?
- bei Angestellten der öffentlichen Verwaltung
- während der Probezeit
- bei Hausangestellten
- bei Mitarbeitern, bei denen der Schwangerschaftsschutz greift (bis zum Erreichen des 1. Lebensjahres des Kindes), sowie bei Eltern bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes. In diesen Fällen muss die Selbstkündigung nämlich bereits vom Arbeitsinspektorat bestätigt werden.
Was macht der Betrieb, wenn der Mitarbeiter die Selbstkündigung nicht telematisch durchführt?
Der Gesetzgeber hat noch kein Wort zum Fall verloren, wenn der Mitarbeiter die neue Prozedur einfach ignoriert und die Online-Kündigung nicht vornimmt. Nachdem die Selbstkündigung nur durch die Online-Kündigung rechtsgültig ist, wäre dann der Arbeitnehmer unentschuldigt abwesend. Dem Betrieb bleibt somit nur die Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren wegen unentschuldigter Abwesenheit des Arbeitnehmers einzuleiten und das Arbeitsverhältnis zu suspendieren. Früher oder später wird dann der Arbeitnehmer wohl oder übel die Selbstkündigung vornehmen, da er ja seine Anteile an 13. und 14. Monatslohn sowie die Entlohnung für nicht genossene Ferien und die Abfertigung beziehen will.