Nach der Abschaffung der Voucher
Was sind die Alternativen?
Im Frühling 2017 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Am 17.03.2017 hat die Regierung mit einer Notverordnung die Lohngutscheine (Voucher) ohne Wenn und Aber abgeschafft. Nur wer Voucher bis innerhalb 17.03.2017 gekauft hat, kann diese noch bis zum 31.12.2017 verwenden. In einer ersten Reaktion hat das INPS das Portal für die Anmeldung der Mitarbeiter und deren Bezahlung völlig geschlossen. Seit zwei Wochen ist das Portal wieder offen.
Auf der Suche nach Alternativen möchten wir Sie auf zwei Arten von Arbeitsverträgen hinweisen, welche eventuell an Stelle der Voucher verwendet werden können. Wir müssen jedoch darauf aufmerksam machen, dass es sich um reguläre Arbeitsverhältnisse handelt. Der Mitarbeiter muss daher regulär einen Tag vor Arbeitsbeginn über ProNotel2 angemeldet werden. Es müssen die normalen Sozialbeiträge eingezahlt werden, die Zahlungen unterliegen der normalen Lohnsteuer. Die wesentlichen Vorteile der Voucherbeschäftigung (kein Arbeitsverhältnis, keine Anmeldung, geringe INPS-Beiträge, Steuerfreiheit) sind daher verschwunden.
Alternativen
Teilzeitvertrag
Es handelt sich um einen normalen Arbeitsvertrag, bei welchem jedoch die wöchentliche Arbeitszeit reduziert ist. Der Mitarbeiter arbeitet nur an bestimmten Tagen oder nur für eine gewisse Stundenanzahl. Nachteil: der Stundenplan muss genauestens im Arbeitsvertrag angeführt werden. Eventuelle Flexibilitätsklauseln sind von den Kollektivverträgen geregelt.
Vertrag auf Abruf
Es handelt sich hierbei um ein sehr flexibles Arbeitsverhältnis, mit welchem ein Mitarbeiter, nach erfolgter Meldung beim Amt für Arbeitsmarktbeobachtung, kurzfristig im Betrieb beschäftigt werden kann. Der Mitarbeiter wird sozusagen zur Arbeit „gerufen“. Die Zahlung der Entlohnung erfolgt nur bei Erbringung einer Arbeitsleistung.
Nachteile:
- Leider kann der Vertrag auf Abruf nicht in allen Fällen abgeschlossen werden.
Ein Vertrag über Arbeit auf Abruf kann abgeschlossen werden- mit Personen unter 24 Jahren, wobei die Arbeitsleistung noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (also bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag) erbracht werden kann;
- mit Personen über 55 Jahren.
Die Möglichkeit der Beschäftigung auf Abruf gilt überdies noch für alle Berufsbilder, welche in der Königlichen Verordnung Nr. 2657/1923 angeführt sind. Es sind dies in erster Linie die Beschäftigten im Gastgewerbe, die Verkäufer im Einzelhandel und die Fahrer von Transportunternehmen. Auch die Kollektivverträge können Möglichkeiten für die Beschäftigung auf Abruf festlegen.
- Der Arbeitsantritt muss telematisch dem Arbeitsministerium mitgeteilt werden.
- Die Arbeitsleistung darf die Höchstgrenze von 400 Stunden in 3 Sonnenjahren nicht überschreiten.