Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2023 (Legge 197/2022)
Teil 1
Im Winter 2023 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Im Amtsblatt der Republik vom 29.12.2022 wurde das Gesetz Nr. 197 (Haushaltsgesetz für das Jahr 2023) veröffentlicht. Das Gesetz ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Das Gesetz besteht aus 21 Artikeln und einer Anlage. Der Artikel 1 besteht aus 903 Absätzen. Es braucht noch 119 Ministerialverordnungen, um das Gesetz faktisch umzusetzen.
Erhöhung der Umsatzgrenzen für Pauschalbetriebe
Die Umsatzgrenze für Pauschalbetriebe (forfetari) steigt von 65.000,00 € auf 85.000,00 €. Einzelunternehmen oder Freiberufler, welche also im Jahr 2022 weniger als 85.000,00 € Umsatz erzielt haben, können ab 2023 das Pauschalsystem anwenden. Die übrigen Bedingungen für das Pauschalsystem wurden nicht verändert.
Austritt aus dem Pauschalsystem
Übersteigt ein Betrieb im Laufe des Jahres die 85.000,00 € Grenze dann gilt folgende neue Regelung:
- Überschreitet der Umsatz nicht die Grenze von 100.000,00 €, dann bleibt der Betrieb für das gleiche Jahr noch im Pauschalsystem;
- wird die Grenze überschritten, dann verfällt das Pauschalsystem rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres.
Erhöhung der Umsatzgrenzen für Buchhaltungspflicht
Laut italienischem Steuerrecht ist für Kapitalgesellschaften (GmbH – AG – Genossenschaften) auf jeden Fall eine ordnungsgemäße, doppelte Buchhaltung zu führen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG – KG) besteht die Pflicht der doppelten Buchhaltung, wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden. Die Grenzen wurden um 100.000,00 € erhöht. Somit sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen bei Überschreitung folgender Grenzen zur Führung der doppelten Buchhaltung verpflichtet:
- im Einzelhandel
- in allen übrigen Fällen
Mehrwertsteuerabrechnungen
Aufgrund der obigen Erhöhung der Umsatzgrenzen können nun die Betriebe, innerhalb obiger Grenzen und unabhängig von der Art der Buchhaltung, die Mehrwertsteuer trimestral abrechnen und einzahlen. In diesem Falle ist aber, wie bisher, ein Zuschlag von 1 % zu bezahlen.
Ab 01.01.2023 Barzahlungen bis zu 4.999,99 € möglich
Kreditkartenzahlungen müssen immer angenommen werden
Bei Kreditkartenzahlungen bis zu 30,00 € werden die Kosten für die Betrieb stark reduziert oder abgeschafft.
Löschung der Steuerzahlkarten mit einem Betrag unter 1.000,00 €
Die Löschung betrifft Steuerzahlkarten, die zwischen den 01.01.2000 und 31.12.2015 der „Agentur der Einnahmen–Einzug“ zum Inkasso übergeben wurden.