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Neue Investitionsförderung mit bürokratischen Hindernissen

Lesezeit: 2 min

Im Winter 2020 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Im Rahmen des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2020 (Gesetz Nr. 160 vom 27.12.2019) wurde die Sonderabschreibung durch ein Steuerguthaben ersetzt. Für Neuinvestitionen, welche ab dem 01.01.2020 getätigt werden, steht nicht mehr eine zusätzliche Abschreibung von 30 %, sondern ein Steuerguthaben von 6 % zu. Das Steuerguthaben kann in fünf gleichbleibenden Raten mit anderen Steuern und Beiträgen verrechnet werden. Die Verrechnung beginnt ab dem Folgejahr, in welchem die Investitionstätigkeit stattgefunden hat. Die maximal anerkannte Investitionsgrenze beträgt 2.000.000,00 €.

Beispiel: Ein Unternehmen kauft im Jahre 2020 eine neue Maschine für einen Betrag von 80.000,00 €. Die entsprechende Investitionsförderung besteht in einem Steuerguthaben von 4.800,00 € (6 % von 80.000,00). Dieses Steuerguthaben kann ab dem 01.01.2021 in 5 Jahresraten von je 960,00 € in den Jahren 2021-2025 verrechnet werden.

Welche Investitionen werden gefördert?

Grundsätzlich werden alle Neuinvestitionen (auch Investitionen mit Einheitswert unter 516,45 €) gefördert. Das Steuerguthaben steht auch beim Ankauf über Leasing zu.

Nicht gefördert wird

  • der Ankauf von Personenkraftwagen
  • der Ankauf von Investitionen, bei denen der Abschreibungssatz unter 6,5 % beträgt (z.B. Gebäude)
  • der Ankauf von immateriellen Anlagegütern

Wer kann die Förderung beanspruchen?

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Ausgabe 3/2020
Meraner Stadtanzeiger 3/2020
Do, 06. Feb 2020

  • Editorial 03/2020
  • Die Polizei, dein Freund und Helfer
  • Vom Bergbauernbua zum Unternehmer
  • Salvinis Katze gegen Bologneser Sardinen
  • Der Prinzessinnenstrauch
  • Zur Mahlknechthütte auf der Seiser Alm
  • Neue Investitionsförderung mit...
  • Der Hahn ist wieder offen:...

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