Pensions- und Unfallversicherungspflicht für Kleinstbetriebe
Im Sommer 2011 von Dr. Egon Gerhard Schenk
In der letzten Ausgabe haben wir über die Revision des Pauschalsystems für Kleinstbetriebe (Unternehmer und Freiberufler mit Umsatz bis zu 30.000,00 €) berichtet. Ein aufmerksamer Leser hat nun nachgefragt, ob sich auch im Pensionsversicherungsbereich für diese Kleinstbetriebe etwas ändern wird. Die Antwort ist ‚nein‘. Kleinstbetriebe unterliegen der allgemeinen Versicherungspflicht.
Unfallversicherungspflicht (INAIL)
Die Unfallversicherungspflicht besteht bei Kleinstbetrieben ausschließlich für die Inhaber von Handwerksbetrieben. Unwesentlich ist dabei, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Spätestens am Tage des Tätigkeitsbeginns muss daher, mittels der Einheitsmeldung COMUNICA, die INAIL-Position eröffnet werden.
Pensionsversicherungspflicht (INPS)
Bezüglich der Pensionsversicherungspflicht müssen wir grundsätzlich unterscheiden, ob eine freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird.
- Freiberufler müssen sich immer in die getrennte Verwaltung gemäß Gesetz 335/95 beim INPS eintragen und im Rahmen der Steuererklärung UNICO, in der Übersicht RR, die Beiträge berechnen und mittels Mod. F24 bezahlen. Ausgeschlossen bleiben lediglich jene Freiberufler, die bereits über die Pensionskasse ihrer Berufskammer die Pensionsbeiträge entrichten.
Der Beitragssatz beträgt derzeit 26,72 % des besteuerbaren Einkommens. Ist der Freiberufler bereits in einer anderen Pensionskasse (z.B. als Angestellter, Kaufmann, Handwerker, Landwirt, usw.) versichert, dann reduziert sich der Beitragssatz auf 17 %. Nachdem Freiberufler grundsätzlich nicht im Handelsregister eingetragen werden, muss die Eintragung in die getrennte Verwaltung telematisch über die Homepage des INPS erfolgen. Die Anmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Tätigkeitsbeginn gemacht werden. Nachdem keine Strafen für die verspätete Meldung vorgesehen sind, kann die Meldung jederzeit nachgeholt werden.
- Bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt die Eintragung im Verzeichnis der Kaufleute oder Handwerker ausschließlich dann, wenn es sich um die einzige oder vorwiegende Tätigkeit handelt. Handelt es sich um eine Nebentätigkeit, dann besteht keine Versicherungspflicht. Bei der Anmeldung der Tätigkeit muss, in diesem Falle, jedoch um die Befreiung angesucht werden und die Dokumentation bezüglich der Befreiung beigelegt werden. Ein Angestellter der z.B. 24 Wochenstunden macht, braucht sich im Verzeichnis der Kaufleute oder Handwerker nicht eintragen, da die überwiegende Tätigkeit im Arbeitsverhältnis liegt. Beschränkt sich das Arbeitsverhältnis jedoch auf 20 Stunden pro Woche, dann muss sich der Kleinstunternehmer in das Verzeichnis der Kaufleute oder Handwerker eintragen und der Unternehmer muss trotzdem auf die Entlohnung seines Mitarbeiters die normalen Beiträge in die allgemeine Pensionsversicherung einzahlen. In diesem spezifischen Falle werden die Beiträge in zwei Pensionskassen, jedoch beim gleichen Versicherungsinstitut eingezahlt. Bei der Pensionierung werden dann die Beitragszahlungen kumuliert.
Die Eintragung in das Verzeichnis der Kaufleute oder Handwerker bzw. der Antrag um Befreiung erfolgt gleichzeitig mit der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.
Die zu entrichtenden Pensionsbeiträge betragen derzeit bei Handwerkern 20 % des besteuerbaren Einkommens des Unternehmens. Bei den Kaufleuten beträgt der Beitragssatz 20,09 %. Der zu entrichtende Mindestbeitrag beträgt
- bei Handwerkern € 2.917,84 pro Jahr oder € 243,15 pro Monat,
- bei Kaufleuten € 2.930,94 pro Jahr oder € 244,24 pro Monat.