Veröffentlichung der im Jahre 2018 bezogenen öffentlichen Zuschüsse, Beiträge und sonstigen Zuwendungen
Im Winter 2019 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Das Gesetz Nr. 124/2017 (Gesetz über Markt- und Wettbewerbsbestimmungen) sieht vor, dass alle Bezieher von öffentlichen Zuschüssen, Beiträgen oder sonstigen Zuwendungen, diese veröffentlichen müssen. Dies, im Sinne einer Offenlegung der Unterstützungen, in welcher Form auch immer, gegenüber Dritte. Wenn der Gesamtbetrag der Zuschüsse, Beiträge und Zuwendungen unter 10.000,00 € liegt, muss keine Veröffentlichung vorgenommen werden.
Vereine und Verbände müssen die Veröffentlichung innerhalb 28.2. des darauffolgenden Jahres vornehmen. Dies geschieht zum ersten Male innerhalb 28.2.2019, bezüglich der im Jahr 2018 bezogenen Zuschüsse und Beiträge. Die Veröffentlichung muss auf der Homepage oder auf dem Facebook-Profil des Vereins/Verbandes vorgenommen werden. Sollte ein Verein weder über eine Homepage noch über ein Facebook-Profil verfügen, muss die Veröffentlichung auf der Homepage des Dachverbandes vorgenommen werden.
Unternehmen müssen die Veröffentlichung im Anhang zur Bilanz machen. Nicht geklärt ist, wann und wo die übrigen Unternehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) die Veröffentlichung vornehmen müssen.