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Ärztefehler – Ärztehaftung

Lesezeit: 1 min

Im Sommer 2022 von Ra. Christine Ladurner


Ärztefehler können in einer fehlerhaften Diagnose des Krankheitsbildes bestehen oder aber in einer falschen Wahl oder Durchführung der Behandlungsmethode.

Der Schaden kann auch in Folge unterlassener oder unzureichender Aufklärung von Seiten des Arztes oder der fehlenden Einholung der sog. informierten Einwilligung des Patienten entstehen.

Ein Diagnosefehler liegt immer dann vor, wenn der Arzt das Krankheitsbild falsch erstellt, da die Anamnesedaten nicht vollständig eingeholt wurden (z.B. der Arzt hat sich nicht notiert, dass der Patient gegen gewisse Substanzen allergisch ist und verschreibt diesem eine Medikamentenkur, welche genau diese Stoffe enthält). In solchen Fällen wechselt der Patient häufig den Arzt und möchte gleich mit der neuen Behandlung beginnen, um das Andauern von Schmerzen oder auch die Verursachung weiterer Schäden zu verhindern. Das Problem hierbei ist, dass, sollte sofort mit der Behandlung begonnen werden, es schwieriger wird, einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vorbehandelnden Arzt geltend zu machen, da der Zustand, aus dem der Fehler hervorgeht, nicht mehr einwandfrei rekonstruiert werden kann.

Es ist deshalb ratsam, vor jedem weiteren Eingriff ein sog. Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Hierbei handelt es sich um eine verkürzte Prozedur, welche sich auf die Erstellung eines technischen Gutachtens reduziert. Der Sachverständige stellt fest, ob Behandlungsfehler bestehen und, falls ja, um welche es sich handelt. Weiters bemisst dieser in der Regel auch den entstandenen Schaden.

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