Ab 2020 Kontrollorgan auch für kleinere GmbHs
Im Frühling 2019 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Im Rahmen der Revision des Konkursrechtes (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 14 vom 12. Januar 2019) wurde bei Kapitalgesellschaften die Überwachung durch externe Prüfer stark erweitert.
Bisherige Grenzen für die Ernennung eines Überwachungsrates oder eines Rechnungsprüfers
Bis zum 31.12.2019 ist die Ernennung eines Überwachungsrates oder eines Rechnungsprüfers bei GmbHs nur dann notwendig, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Grenzwerte überschritten wurden:
- Gesamtbetrag der Aktiva der Bilanz: 4,4 Millionen €
- Erträge aus Verkäufen und Leistungen: 8,8 Millionen €
- durchschnittlich Beschäftigte während des Geschäftsjahres: 50 Personen.
Neue Grenzen
Ab dem 1. Januar 2020 ist die Ernennung eines Überwachungsrates oder eines Rechnungsprüfers bei GmbHs immer dann notwendig, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wenigstens einer der folgenden Grenzwerte überschritten wurde:
- Gesamtbetrag der Aktiva der Bilanz: 2 Millionen €
- Erträge aus Verkäufen und Leistungen: 2 Millionen €
- durchschnittlich Beschäftigte während des Geschäftsjahres: 10 Personen.
Aufgaben des Kontrollorgans
Das Kontrollorgan hat die Aufgabe, eventuelle Krisensituationen zu erkennen und die Unternehmen in diesem Zusammenhang zu beraten. Sollte die Situation nicht saniert werden, muss dies eventuell den Behörden signalisiert werden. Zweck der Ernennung des Kontrollorgans ist in Krisensituationen präventiv zu agieren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.