„ISA“ – Die neuen Zuverlässlichkeitsindizes für Unternehmer und Freiberufler
Im Herbst 2019 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Bis zum Steuerjahr 2017 hat die Agentur der Einnahmen über die Fachstudien (Studi di settore) jene Unternehmer und Freiberufler ermittelt, die einer eventuellen Steuerprüfung zu unterziehen sind. Mit dem Steuerjahr 2018 startet nun eine neue Überprüfungsmethode mit den „Indici sintetici di affidabilità“ (kurz ISA). Die Methode der Ermittlung der Risikogruppen hat sich gegenüber den Fachstudien nicht sonderlich geändert. Betriebe mit sinkenden Umsätzen, hohen Lohnkosten und mehrjährigen Verlusten werden aber in Zukunft eher einer Kontrolle unterworfen als bisher.
Wie funktionieren die ISA?
Die Daten für die Errechnung der Indizes müssen (wie auch bei den Fachstudien) im Anhang zur Steuererklärung geliefert werden. Neu ist, dass eine Serie von Daten bereits von der Agentur der Einnahmen zur Verfügung gestellt werden. Unter diesen sind die Gewinne/Verluste der Vorjahre, die wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der ISA haben. Nachdem man die Daten der Agentur der Einnahmen heruntergeladen hat, muss man diese mit einer Fülle von anderen Daten ergänzen. Ein Programm der Agentur der Einnahmen errechnet dann den Zuverlässigkeitsindex ISA und jenen Betrag, der eventuell zusätzlich als Einkommen zu erklären ist, um aus dem Risiko einer Steuerüberprüfung ausgeschlossen zu werden. Auf diesen Betrag ist bei einer eventuellen Angleichung natürlich auch die Mehrwertsteuer nachzuzahlen.
Die Benotung durch die ISA und die entsprechenden Auswirkungen
Die Benotung der Betriebe erfolgt nach dem alten Schulsystem von 1 – 10. Die Auswirkungen der Noten haben wir im beiliegenden Kasten zusammengefasst. Ziel eines jeden Betriebes muss es sein, eine Note über 6 zu haben. Ab der Note 8 ist ein Prämiensystem vorgesehen.
Wer unterliegt nicht den Zuverlässigkeitsindizes?
Von den ISA-Berechnungen sind alle jene Betriebe und Freiberufler befreit, welche das Einkommen pauschal besteuern. Es gehören dazu also alle landwirtschaftlichen Betriebe und die Kleinstbetriebe, welche die Steuerberechnung nach dem System der „contribuenti minimi“ oder der pauschalierten Betriebe machen (Betriebe mit weniger als 65.000,00 € Umsatz).