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Neue Meldepflichten für gelegentliche Tätigkeiten

Lesezeit: 2 min

Im Winter 2022 von Mirko Oliva


Die gelegentlichen freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeiten (Art. 2222 ZGB) müssen seit Jänner 2022 vorab vom Auftraggeber ans Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Modalitäten dazu ähneln jenen der Meldungen auf Abruf. Erfolgt keine Meldung oder wird die Meldung zu spät oder unvollständig versendet, so muss mit Verwaltungsstrafen in Höhe von 500 bis 2.500 Euro gerechnet werden. Damit soll ein recht weit verbreiteter Steuer- und Beitragsschwindel eingedämmt werden, denn diese Art der Tätigkeit wurde häufig verwendet, um „nebenbei“ etwas dazuzuverdienen, wobei „nebenbei“ im Extremfall „hauptberuflich“ bedeutete. Der Mehraufwand trifft nun aber alle und nicht nur die „schwarzen Schafe“.

Es handelt sich hierbei um jene Tätigkeiten, welche gelegentlich, selbstständig, ohne Unterordnung, vorübergehend und keineswegs fortwährend durchgeführt werden. Bisher mussten für diese Tätigkeiten keinerlei Meldungen durchgeführt werden, sofern die Vergütungen des Auftragnehmers unter 5.000 Euro pro Jahr blieben (= Summe mehrerer Aufträge und verschiedener Auftraggeber). Es mussten auch keine Sozialbeiträge einbezahlt werden, lediglich eine Quittung mit Quellensteuer von 20 % musste ausgestellt werden.

Zur Meldung verpflichtet sind einzig Auftraggeber mit unternehmerischer Tätigkeit (Einzelunternehmen und Gesellschaften). Ausgeschlossen sind daher Verbände, Stiftungen, die Öffentliche Verwaltung und alle anderen Arbeitgeber, welche nicht laut ex Art. 2082 des Zivilgesetzbuches in die Definition „Unternehmer“ fallen (Familien, Freiberufler, etc.). Ebenso ausgenommen sind gewisse Leistungen (z.B. Geschäftsanbahner, Dozenten usw.). Die Meldung muss vor Beginn der Leistung erfolgen.

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Do, 03. Mär 2022

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