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Noch vorteilhafter

Lesezeit: 2 min

Im Winter 2021 von Mirko Oliva


Das neue Finanzgesetz sieht im Zusammenhang mit dem Erwerb von fabrikneuen Anlagegütern durch Unternehmen nun noch größere Steuervorteile vor: beim Erwerb eines neuen Gutes (ausgenommen u.a. Immobilien und PKW) erhält das Unternehmen nun einen Steuerbonus in Höhe von 10 % der Anschaffungskosten, bis zu Anschaffungskosten in Höhe von max. zwei Millionen bei materiellen Investitionen (z.B. Maschinen, Werkzeug, Anlagen) und einer Million bei immateriellen Investitionen (z.B. Software). Das Steuerguthaben kann dann im Zahlungsvordruck F24 mit anderen Steuern und Gebühren verrechnet werden, u.z. über einem Zeitraum von drei Jahren (je ein Drittel pro Jahr), beginnend in dem Jahr, in dem die Investition in Funktion tritt.

Beim Erwerb von Gütern, die für das sog. „Smart Working“ (also im Prinzip für die Arbeit von zuhause aus) benötigt werden, beträgt der Steuerbonus sogar 15 % der Anschaffungskosten. Der maximale Steuerbonus wird indes beim Erwerb von Gütern der „Industrie 4.0“ gewährt. Dabei handelt es sich um Maschinen und Anlagen mit spezifischen Eigenschaften, z.B. die Fähigkeit über das Internet Informationen zu senden und zu verarbeiten. Dabei muss es sich nicht unbedingt um Hi-Tech-Anlagen für die Industrie handeln: auch verschiedene Hebebühnen für die Landwirtschaft, Autowaschanlagen für Tankstellen und Verkaufsautomaten sind begünstigt.

Für diese beträgt der Steuerbonus jetzt 50 % der Anschaffungskosten (bis max. 2,5 Millionen Euro). Die Anschaffungskosten können trotzdem wie bisher im Rahmen der steuerlich anerkannten Abschreibungen vom Einkommen abgezogen werden. Die Inanspruchnahme der Steuervorteile ist mit einigen Auflagen verbunden:    einigen Angaben auf der Rechnung und dem Angebot, der Zahlung mit rückverfolgbaren Mitteln, die Abfassung einer eigenen Meldung. Für den Steuerbonus „Industrie 4.0“ braucht es zusätzlich eigene Bestätigungen vom Lieferanten bzw. von Technikern.

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Ausgabe 1/2021
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Do, 07. Jan 2021

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