Steuerguthaben für Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung
Im Herbst 2018 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Ab 1.1.2018 ENEA-Meldung auch für Wiedergewinnungsarbeiten verpflichtend
Im Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 wurde die Pflicht der ENEA-Meldung auch für normale Wiedergewinnungsarbeiten (Steuerguthaben von 50 %) eingeführt. Bisher hat aber jegliche ministerielle Anweisung zu dieser Meldung gefehlt. Nun teilt die ENEA mit, dass ab dem 1.9.2018 ein eigenes Portal dafür implementiert ist. Die Meldung muss, wie bei den energetischen Sanierungen, durch einen Techniker (Architekt, Ingenieur, Geometer, Industriefachmann usw.) durchgeführt und innerhalb 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten verschickt werden. Für die im Jahre 2018 bereits durchgeführten und abgeschlossenen Arbeiten läuft der Termin ab der Öffnung des Portals der ENEA. Voraussichtlich sind die Meldungen für Arbeiten, welche zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.08.2018 abgeschlossen wurden, innerhalb 29.11.2018 zu machen. Laut ENEA ist die Meldung nur zu machen, wenn die Wiedergewinnungsarbeiten eine Energieersparnis mit sich bringen.
Ab 1.1.2019 gelten neue Förderungskriterien für die energetische Sanierung
Personen, welche energetische Sanierungen planen, sollen diese noch 2018 durchführen und abschließen. Das Ministerium hat nämlich den Entwurf einer Verordnung veröffentlicht, mit der neue Höchstgrenzen für die einzelnen Maßnahmen festgelegt werden. Diese werden nun an die sanierten Flächen oder die Energieersparnis in kW gekoppelt. Bei den meisten energetischen Sanierungen sinkt ab 1.1.2019 der Steuerbonus auf 36 % und darf nicht mehr von Gesellschaften beansprucht werden.
Steuerbonus bei Wiedergewinnungen und Erweiterung von Gebäuden
Bei den durch die Agentur der Einnahmen vorgenommenen Kontrollen wird immer öfter der Steuerbonus bei Wiedergewinnungsarbeiten gekürzt, wenn aus den vorgelegten Dokumenten (Baukonzessionen, technische Berichte, Katastermeldungen) hervorgeht, dass zusätzlich auch noch Erweiterungen des Gebäudes durchgeführt wurden. Der Steuerbonus steht nur für die Wiedergewinnungsarbeiten an bestehenden Wohnungen zu.