Tief greifende Reformen des Arbeitsmarktes
Die Neuheiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Im Winter 2016 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Im Rahmen des sogenannten „Jobs Act“ wurde im Laufe des Jahres 2015 eine tief greifende Reform des Arbeitsmarktes durchgeführt. Die Regierung hat zwischen März und September 2015 insgesamt acht gesetzesvertretende Verordnungen erlassen, die wesentliche Bereiche des Arbeitsrechts neu regeln.
Insbesondere wurden folgende Reformen durchgeführt: Reform der Arbeitslosenunterstützung und der Lohnausgleichskasse, Reform des Entlassungsschutzes und der Arbeitsverträge, Reform der Elternzeit und der Arbeitsvermittlung. Nicht zuletzt wurden auch Vereinfachungen (?) für Betriebe und Bürger eingeführt.
Atypische Arbeitsverhältnisse wurden abgeschafft
Mit Wirkung vom 25.6.2015 sind folgende Vertragsformen abgeschafft worden:
- die Projektarbeit (co.co.co.pro);
- die Mini-co.co.co.pro;
- die freie Mitarbeit von Beziehern einer Altersrente;
- die stillen Teilhaberschaften mit Einbringung von Arbeit.
Mit dieser Maßnahme wollte man die sogenannten „Scheinselbständigkeiten“ abschaffen. Ab 01.01.2016 genügt es, dass folgende Bedingungen erfüllt sind, damit aus der Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis abzuleiten ist:
- wenn es sich ausschließlich um eine persönliche Leistung handelt;
- wenn die Tätigkeit kontinuierlich ausgeübt wird,
- wenn die Organisation der Arbeit, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes vom Auftraggeber geregelt wird.
Freie Mitarbeiter mit Mehrwertsteuernummer soll man nur mehr beschäftigen, wenn sie extern (d.h. außerhalb des Betriebes) arbeiten oder in einem Berufsverzeichnis eingetragen sind.
Die Führung des Unfallregisters wurde mit Wirkung vom 23.12.2015 abgeschafft
Das Register selbst muss aber noch 5 Jahre aufbewahrt werden.
Beschäftigung von Mitarbeitern mittels Lohngutscheinen (Voucher)
Die jährliche Höchstgrenze wurde auf 7.000,00 € netto erhöht. Bezieher von Sozialleistungen können wieder mittels Lohngutscheinen beschäftigt werden. Die Höchstgrenze beträgt jedoch 3.000,00 € netto pro Jahr. Definitiv geklärt wurde, dass der Bezugszeitraum immer nach dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) bemessen wird. Somit ergeben sich nun die neuen Grenzen wie folgt:
Die Beitragsbegünstigungen bei Aufnahme von Mitarbeitern mit Vertrag auf unbestimmte Zeit wurden stark reduziert
Ab dem Jahr 2016 wird nur mehr eine Beitragsreduzierung von 40 % mit einem Höchstbetrag von 3.250,00 € pro Jahr gewährt.