Letzter Akt?
Im Herbst 2021 von Mirko Oliva
Endlich wurden die Bestimmungen veröffentlicht – der ausgleichende Verlustbeitrag wird doch noch Realität. Sie erinnern sich? Der Beitrag wurde mit dem zweiten Gesetzesdekret zur Unterstützung der Wirtschaft („sog. Decreto sostegni bis“) verabschiedet. Die genauen Bestimmungen wurden aber erst jetzt veröffentlicht.
Den neuen Verlustbeitrag erhalten alle jene Unternehmen und Freiberufler, welche im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen Gewinnrückgang von mindestens 30% erlitten haben und im Jahr 2019 einen Umsatz von weniger als 10 Mio Euro erzielt haben. Der Verlustbeitrag hängt vom Umsatz ab, der im Gesamtjahr 2019 erzielt wurde und beträgt zwischen 5 % des Rückganges bei Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 5 Mio Euro und 30 % des Rückganges bei Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 100.000 Euro. Grundvoraussetzung ist immer, dass die Steuererklärung für 2020 (Mod. Unico 2021) innerhalb 30.09.2021 abgegeben wurde. Die Agentur der Einnahmen wollte wohl sicherstellen, dass niemand die Daten im Nachhinein „anpassen“ kann. Die bereits erhaltenen staatlichen Verlustbeiträge müssen mitberücksichtigt werden, d.h. der Gewinnrückgang muss diese enthalten: sind die Beiträge höher als der „effektive“ Gewinnrückgang, steht der neue Verlustbeitrag nicht zu. Der Beitrag kann max. 150.000 Euro betragen.
Es sind meist nur bescheidene Beträge, die die Unternehmen dann erhalten: ein Unternehmen, das 2019 einen Jahresumsatz von 450.000 Euro erzielt hat und dessen Gewinn unter Berücksichtigung die bereits erhaltenen staatlichen Verlustbeiträge von 80.000 Euro auf 40.000 Euro gesunken ist, erhält z.B. 6.000 Euro. Einige Unternehmen erhalten aber durchaus hohe Beiträge.