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Letzter Aufruf für den Fassadenbonus

Lesezeit: 2 min

Im Herbst 2022 von Mirko Oliva


Schnell noch die Fassade streichen oder in Zukunft alles selbst zahlen: der Fassadenbonus endet mit 31. Dezember 2022 und wird voraussichtlich nicht verlängert. Bekanntlich werden mit diesem Bonus Arbeiten an den Außenwänden, an den Balkonen und an den dekorativen Elementen gefördert. Gefördert werden nur Arbeiten an Gebäuden, die sich im historischen Ortskern (Zone A) oder in einer Auffüllzone (Zone B) befinden. Es muss sich um Arbeiten an Fassaden handeln, die von der Straße oder von anderem öffentlichen Grund aus sichtbar sind. Der Bonus betrug ursprünglich 90 % der zugelassenen Kosten, wurde dann aber ab 2022 auf 60 % gekürzt.

In die Geschichte eingehen wird der Bonus wohl durch eine ganze Reihe von unrühmlichen Betrugsfällen, schließlich gab es zu Beginn keine Obergrenzen (weder vom Betrag noch vom Preis der Arbeiten her), noch waren aufwändige Bestätigungen von eingetragenen Freiberuflern notwendig – schon nach wenigen Wochen stellte sich heraus, dass einige Kriminelle sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert haben (ebenso stellte sich heraus, dass die Behörden nicht imstande sind, die betrügerische Anwendung von Steuervorteilen zu unterbinden). Die Folge war eine Verschärfung der Vorschriften, was leider bedeutete, dass auch die ehrlichen Bürger mehr Bürokratie (und mehr Kosten) tragen mussten.

Was muss man tun, um den Bonus noch in Anspruch nehmen zu können? Privatpersonen müssen die betreffenden Arbeiten bis 31. Dezember 2022 bezahlen – das Datum der Fertigstellung ist unerheblich. Die Arbeiten müssen aber bis 31. Dezember 2022 begonnen worden sein, dies muss auch nachgewiesen werden. Die alleinige Meldung des Arbeitsbeginns an Gemeinde und Arbeitsinspektorat (sofern notwendig) ist dabei meiner Ansicht nach nicht ausreichend – es sollte auch eine Erklärung des Bauleiters mit sicherem Datum und Fotodokumentation vorliegen. Bei Unternehmen hingegen müssen die betreffenden Arbeiten bis 31.12.2022 vollendet und abgenommen worden sein, evtl. auch mit Baufortschritt. Die Zahlung ist unerheblich. Bei Unternehmen, die die einfache Buchhaltung anwenden, muss auch die Rechnung vorliegen.

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