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Arbeitsrechtliche Bestimmungen in der „Notverordnung August“

Lesezeit: 4 min

Im Sommer 2020 von Dr. Markus Schenk


Nach einem langen politischen Streit hat die Regierung nun endlich die Notverordnung Nr. 104/2020 (Decreto agosto) genehmigt. Die Verordnung wurde am 14.08.2020 im Amtsblatt der Republik veröffentlicht und ist am 15.08.2020 in Kraft getreten. Das Dekret umfasst 115 Artikel und mehrere Beilagen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Arbeitsrechtsbereich:

Der steuer- & sozialversicherungsfreie Betrag der Sachentlohnungen wird verdoppelt (Art. 112)

Die Notverordnung Nr. 104/2020 sieht im Art. 112 vor, dass nur für das Jahr 2020 der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag für Sachentlohnungen (z.B. Weihnachtsgeschenke oder sonstige Leistungen) verdoppelt wird. Betriebe können somit, sozialversicherungs- und steuerfrei, dem Mitarbeiter im Jahre 2020 bis zu einem Maximum von 516,46 € pro Jahr Güter und/oder Dienstleistungen schenken. Wird der Betrag auch nur um einen Euro überschritten, ist die gesamte Sachentlohnung zu versichern und zu besteuern.

Lohnausgleich (Art. 1)

Der Lohnausgleich wurde um 9 + 9 Wochen verlängert. Diese 9 + 9 Wochen greifen ab dem 13. Juli 2020 und können bis zum 31. Dezember 2020 beansprucht werden. Falls ein Betrieb den Lohnausgleich für Zeiträume nach dem 13. Juli 2020 angesucht hat, werden diese Wochen zu den ersten 9 Wochen der Lohnausgleichskasse der „Notverordnung August“ dazugezählt.

Im Konkreten heißt dies, dass, wer die ersten 18 Wochen Lohnausgleich bis zum 12. Juli 2020 nicht aufgebraucht hat, nicht die vollen 18 + 18 Wochen Lohnausgleich zur Verfügung hat, sondern nur mehr einen reduzierten Anspruch.

Wenn man die ersten 9 Wochen Lohnausgleich aufgebraucht hat, kann man um weitere 9 Wochen ansuchen.

Diese zweiten 9 Wochen sind jedoch nicht mehr gratis, sondern der Arbeitgeber muss, je nach Situation einen Zusatzbeitrag bezahlen. Dieser basiert auf einem Umsatzvergleich zwischen dem 1. Semester 2019 und dem 1. Semester 2020 und sieht wie folgt aus:

  • 0 % Zusatzbeitrag für Betriebe, welche mehr als 20 % Umsatzrückgang im besagten Zeitraum haben,
  • 9 % Zusatzbeitrag für Betriebe, welche bis zu 20 % Umsatzrückgang haben,
  • 18 % Zusatzbeitrag für Betriebe, welche keinen Umsatzrückgang haben,
  • 0 % Zusatzbeitrag für Betriebe, welche 2019 gegründet wurden.

Beitragsbegünstigungen

  • Mitarbeiter, welche aus dem Lohnausgleich zurückkommen (Art. 3)
    Falls der Betrieb wieder die Mitarbeiter aus der Lohnausgleichskasse zurückholt, haben Betriebe Anrecht auf eine Beitragsbefreiung. Die Beitragsbefreiung greift im Ausmaß der doppelten Stunden, welche für Lohnausgleich für die Zeiträume Mai und Juni 2020 benötigt worden sind. Wenn ein Betrieb 100 Stunden Lohnausgleich gebraucht hat, hat er Anrecht auf 200 Stunden Beitragsbefreiung. Die Beitragsbefreiung greift bis zum 31. Dezember 2020 und hat damit eine Laufzeit von maximal 4 Monaten.
  • Mitarbeiter, welche auf unbestimmte Zeit ab dem 15. August 2020 angemeldet werden (Art. 6)
    Falls der Betrieb Mitarbeiter auf unbestimmte Zeit aufnimmt oder Arbeitsverhältnisse auf bestimmte Zeit in Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit umwandelt, erhält er eine Beitragsbefreiung für 6 Monate. Die Anstellung/Umwandlung muss innerhalb 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Beitragsbefreiung greift bis zu einem Betrag von 8.060,00 €. Ausgeschlossen von der Beitragsbefreiung bleiben:
    • Landwirte
    • Lehrlinge
    • Hausangestellte
    • Mitarbeiter, welche 6 Monate vor Neuanstellung bereits mit demselben Arbeitgeber einen Vertrag auf unbestimmte Zeit hatten
  • Mitarbeiter, welche in Betrieben des Tourismussektors auf bestimmte Zeit oder Saison ab dem 15.08.2020 gemeldet werden (Art. 7)
    Die Arbeitgeber erhalten eine Beitragsbefreiung für die Anstellung von Mitarbeitern auf bestimmte Zeit oder Saison. Der Bonus greift auch für 6 Monate für einen Betrag von maximal 8.060,00 €.

 

Verträge auf bestimmte Zeit (Art. 8)

Verträge auf bestimmte Zeit kann man bis zum 31. Dezember 2020 einmalig um 12 Monate verlängern. Es benötigt hierfür keine Begründung. Der Maximalzeitraum von 24 Monaten muss dabei berücksichtigt werden.

Die hochumstrittene Bestimmung, dass Verträge auf Zeit automatisch um den Zeitraum der Suspendierung des Arbeitsverhältnisses (Lohnausgleich) verlängert werden, wurde abgeschafft.

 

Entlassungsschutz (Art. 14)

Der Entlassungsschutz aus wirtschaftlichen Gründen wurde wie folgt bestätigt:

  • Entlassungen darf man erst aussprechen, wenn sämtliche Lohnausgleichskassen in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie, laut Art. 1, aufgebraucht sind;
  • Entlassungen darf man nicht aussprechen, wenn der Betrieb die Beitragsbefreiung laut Art. 3 (Mitarbeiter, welche aus der Lohnausgleichskasse zurückkommen) beansprucht

Falls der Betrieb komplett schließt (Beginn eines Liquidationsverfahrens, komplette und nicht nur teilweise Schließung der Tätigkeit), kann man Entlassungen aussprechen.

 

Personen, welche die Arbeitslosenunterstützung beziehen (Art. 5)

Wenn für Personen die Arbeitslosenunterstützung in den Monaten Mai/Juni 2020 beendet wurde und sie noch keine neue Beschäftigung gefunden haben, steht ihnen die Arbeitslosenunterstützung für weitere 2 Monate zu.

 

Personen, welche im Tourismussektor gearbeitet haben (Art. 9)

Personen, welche im Tourismussektor gearbeitet haben und deren Arbeitsverhältnis zwischen 01. Januar 2019 und 17. März 2020 beendet wurde, haben, falls sie kein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung oder kein neues Arbeitsverhältnis haben, Anrecht auf einen Bonus von 1.000,00 €.

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Ausgabe 17/2020
Meraner Stadtanzeiger 17/2020
Do, 03. Sep 2020

  • Editorial 17/2020
  • Unabhängig?
  • 175 Jahre Traditionsgeschäft Kikinger
  • Dreitausend neue Wörter
  • Die Taglilien
  • Osteoporose – Risikofaktoren, Diagnose, Therapie
  • 3D-Technologie in der Augenchirurgie
  • Bürgermeisterwahl: Wer hat die besseren Ideen für Meran?
  • Interview mit Fam. Ortner-Kikinger
  • Herbstliche Wanderung im Villnößtal
  • Gasthaus Waldbichl am Tschögglberg
  • Rundwanderung zur Latemarhütte
  • Vermietung ist (meistens) keine unternehmerische Tätigkeit
  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen in der „Notverordnung August“

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