IMU - 2. Rate, mit Neuheiten, fällig am 16.12.2013
Ersatzbesteuerung bei Mietverträgen aufgrund von Gebietsabkommen sinkt von 19 % auf 15 %
Im Herbst 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
In den letzten Tagen wurde die Notverordnung 102 vom 31.08.2013, das sogenannte „Decreto IMU“, in ein Gesetz umgewandelt und tritt nun, nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik, in Kraft.
Die abgeänderte Notverordnung enthält so manche Überraschung. Die Gemeinden haben nun bis zum 09.12.2013 Zeit, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen. 7 Tage danach muss bereits die Zahlung vorgenommen werden. Was Politiker innerhalb von 6 Monaten nicht imstande waren, muss der Steuerzahler innerhalb von 7 Tagen erledigen.
1. Rate der IMU 2013 für die Erstwohnung definitiv gestrichen
Mit der Notverordnung hat man endlich Klarheit über die 1. Rate der Erstwohungen geschaffen. Diese wurde nun definitiv gestrichen. Wer trotzdem gezahlt hat, kann die Rückerstattung beantragen.
Nutzleihe an Verwandte 1. Grades in direkter Linie
Die Gemeinden können wieder die Gleichstellung der Nutzleihe mit den Begünstigungen für die Erstwohnung einführen. Die Nutzleihe kann allerdings nur für die Verwandten 1. Grades in direkter Linie (also Kinder und Eltern) anerkannt werden. Ausgeschlossen von der Begünstigung bleiben auch Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9. Es handelt sich dabei um herrschaftliche Wohnungen oder Villen. Die Begünstigung kann nur für eine Wohnung anerkannt werden. Für diese Wohnungen ist innerhalb 30.06.2014 eine eigene Meldung bei der Gemeinde einzureichen.
IMU-Befreiung für fertiggestellte aber noch nicht verkaufte Immobilien der Bauunternehmen
Immobilien, welche von Bauunternehmen errichtet und zum Verkauf bestimmt wurden (immobili merce), aber effektiv noch nicht verkauft wurden, sind ab dem 01.07.2013 von der IMU befreit.
Die Befreiung gilt jedoch nur für jene Immobilien, welche vom Unternehmen nicht vermietet wurden. Innerhalb 16.12.2013 müssen Bauunternehmen für diese Immobilien daher nur die eventuellen Ausgleichszahlungen vornehmen.
Ersatzbesteuerung bei Mietverträgen aufgrund der Gebietsabkommen sinkt von 19 % auf 15 %
Bekanntlich können in den Gemeinden Bozen, Meran, Lana, Algund, Eppan und Leifers aufgrund von eigenen Gebietsabkommen begünstigte Mietverträge abgeschlossen werden. Aufgrund dieser Mietverträge können verschiedene Begünstigungen beansprucht werden. Unter anderem werden die Registergebühr und die besteuerbare Grundlage um 30 % reduziert. Wer für die Ersatzbesteuerung der Miete optiert hat, hat bisher 19 % an Steuern bezahlt. Ab dem Jahre 2013 (also rückwirkend) wird dieser Steuersatz auf 15 % reduziert. Es ist also immer interessanter, für die Ersatzbesteuerung zu optieren.
Wie wird diese Option getätigt? Die Option kann bei der Registrierung des Vertrages oder in den darauffolgenden Jahren innerhalb des Termins für die Einzahlung der Registergebühren gemacht werden. Die Option erfolgt über den Vordruck „Mod. 69“, welcher bei der Registrierung des Vertrages ausgefüllt und abgegeben werden muss. Die Option kann jedes Jahr neu gemacht werden. In den Folgejahren erfolgt die Option immer über einen Vordruck „Mod. 69“. In diesem Falle schreibt man einfach im Feld „tipologia dell‘atto“ „Option für die Ersatzbesteuerung Vertrag Nr. ......... registriert in ............ am ...........“. Im Feld „adempimenti“ ist keines der Kästchen anzukreuzen. Auf der dritten Seite des Vordrucks schreibt man im letzten Abschnitt in der Kolonne „Opzione ced.“ ein „ja“.