Superbonus von 110 % für energetische Baumaßnahmen
mit großem bürokratischen Aufwand
Im Sommer 2020 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Der von der Regierung groß angekündigte Superbonus von 110 % entpuppt sich langsam als bürokratisches Monster. Zusätzlich kann der Bonus nur auf geringe Höchstbeträge angewandt werden. Wenn auch die Durchführungsverordnungen noch nicht veröffentlicht wurden, kann man die wesentlichen Bestimmungen wie folgt zusammenfassen.
Wer hat Anspruch auf den Superbonus?
Den Superbonus können in erster Linie Kondominien, Privatpersonen, Wohnbaugenossenschaften, Wohnbauinstitute, gemeinnützige Einrichtungen (ONLUS) und Amateursportvereine, beschränkt auf die Umkleidekabinen, beanspruchen. Bei Privatpersonen beschränkt sich der Superbonus auf maximal 2 Wohneinheiten. Die Wohnungen dürfen nicht die Merkmale einer Luxuswohnung (Katasterkategorie A1, A8 und A9) aufweisen. Beanspruchen kann den Superbonus grundsätzlich der Eigentümer (nackter Eigentümer, Fruchtnießer oder Personen mit Wohnrecht) und seine zusammenlebenden Familienangehörigen sowie alle Personen, welche einen gültigen Rechtstitel für die Nutzung der Immobilie besitzen (Mietervertrag oder registrierten Leihvertrag).
Höhe des Steuerabzuges
Der Steuerabzug beträgt 110 % der Kosten und kann in 5 Jahresraten von den geschuldeten Steuern in Abzug gebracht werden. Reicht die Steuerschuld nicht aus, geht der Rest des jährlichen Guthabens verloren. Eine zweite Beschränkung liegt darin, dass für jegliche Art von Baumaßnahmen Höchstgrenzen vorgesehen sind, auf welche der Bonus zusteht.
Zeitfenster für den Superbonus
Der Superbonus kann im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2021 beansprucht werden.
Geförderte Baumaßnahmen
Bei den geförderten Baumaßnahmen muss man zwei Kategorien unterscheiden:
- Primäre (oder treibende) Baumaßnahmen
Unter diese fallen ausschließlich- die thermische Isolierung von Außenmauern und des Daches, wobei mindestens 25 % der Gesamtfläche der Immobilie betroffen sein muss. Die höchste zugelassene Ausgabe beträgt zwischen 30.000,00 und 50.000,00 € pro Wohneinheit.
- Austausch von Heizungsanlagen mit bestimmten technischen Voraussetzungen oder Wärmepumpen. Der geförderte Höchstbetrag beträgt zwischen 15.000,00 und 30.000,00 €.
Wichtig: Diese Maßnahmen werden nur gefördert, wenn dadurch die Energieklasse des Gebäudes um 2 Energieklassen steigt oder wenn durch die Maßnahmen die höchste Energieklasse (A) erreicht wird.
- Sekundäre (oder mitgezogene) Baumaßnahmen, welche gleichzeitig mit den primären (oder treibenden) Baumaßnahmen getätigt werden.
Gefördert werden:- die Errichtung von Photovoltaikanlagen. Der geförderte Höchstbetrag liegt bei 48.000,00 € bzw. 1.600,00 €/KW. Der überschüssige Strom muss der GSE abgetreten werden.
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge; geförderter Höchstbetrag: 3.000,00 €
- Anschlüsse an Fernheizwerke
- Anbringung von Sonnenkollektoren für Warmwasser
- Kauf und Installation von Fenstern und Außentüren
- Kauf und Installation von Klimageräten für die Heizung und die Kühlung der Einheiten
Wichtig: Diese Maßnahmen werden nur gefördert, wenn eine der beiden primären Baumaßnahmen durchgeführt wird. Ausgenommen von dieser Regel bleiben nur denkmalgeschützte Gebäude.
Bürokratische Auflagen
Der gesamte Investitionsablauf muss von einem Techniker (Geometer, Ingenieur oder Architekt) begleitet werden. Er muss die Energieklasse des Gebäudes vor Beginn der Arbeiten bestimmen. Während der Bauphase muss er die verwendeten Materialien kontrollieren und die Angemessenheit der Preise, laut einem ministeriellen Preisverzeichnis, überprüfen und bestätigen. Am Ende der Arbeiten muss der Techniker die neue Energieklasse berechnen, welche um mindestens 2 Klassen höher als die ursprüngliche sein muss. Danach muss er noch eine umfangreiche Meldung telematisch an die ENEA übermitteln.
Abtretung des Steuerguthabens
In Anbetracht, dass der Superbonus einen relativ hohen Betrag darstellen kann und viele Steuerträger nicht genügend Steuerschuld aufweisen, um das Guthaben zu verrechnen, gibt es die Möglichkeit, das Guthaben abzutreten. Abgetreten werden kann das Guthaben:
- an die Lieferanten
- an eine Bank oder
- an eine andere Person.
Nachdem die erste Möglichkeit sehr unwahrscheinlich ist (der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Abtretung anzunehmen), werden wohl die Banken einspringen.
Wichtig: Bei der Abtretung des Steuerguthabens muss das Guthaben von einem, bei der Agentur der Einnahmen akkreditierten Berater (Wirtschaftsberater, Arbeitsrechtsberater, im Verzeichnis bei der Handelskammer eingetragene Steuerberater) zertifiziert werden.