Arbeit und Vermögen im Ausland
Im Sommer 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Wir haben im EU-Raum eine relative Freiheit im Personen- und Warenverkehr. Wenn es aber um Finanzen und Steuern geht, dann kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Besonders in Zeiten, in denen man noch innerhalb dieses Jahres die Abschaffung des Bankgeheimnisses für Ausländer in Österreich erwarten muss und die Schweiz bereits der EU signalisiert hat, dass das Land zu einem Datenaustausch bereit wäre, ist in dieser Materie besondere Vorsicht geboten.
Das Prinzip der Besteuerung des Welteinkommens
Aufgrund der italienischen Bestimmungen und auch aufgrund der Prinzipien der OECD muss eine in Italien ansässige Person ihr gesamtes Welteinkommen erklären und besteuern. Eventuell im Ausland bezahlte Steuern können von der Gesamtsteuerschuld abgezogen werden. Hat eine Person in Italien keinen Wohnsitz, dann muss sie in Italien nur jenes Einkommen erklären, welches sie in Italien produziert hat.
Wann ist eine Person in Italien ansässig?
Eine Person gilt steuerrechtlich als in Italien ansässig, wenn sie für mehr als 183 Tage in einer Gemeinde Italiens im Verzeichnis der ansässigen Personen eingetragen ist. Verfügt die Person in mehreren Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie in dem Staat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Personen, welche im Ausland arbeiten, müssen sich also auf jeden Fall, falls sie nicht auch das ausländische Einkommen in Italien versteuern wollen, bei der Gemeinde in die AIRE (Anagrafica Italiana dei residenti all’estero) eintragen lassen.
Natürlich verliert man mit der Eintragung in das AIRE die Ansässigkeit auch für die Landesgesetzgebung. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Sozialleistungen und Wohnbauförderung verloren geht. Bis auf Weiteres gilt nämlich, dass diese Förderungen nur jenen Personen zustehen, welche mindestens seit fünf Jahren ihren Wohnsitz in Südtirol haben.
Auslandseinkommen und -vermögen von steuerrechtlich in Italien ansässigen Personen müssen im UNICO erklärt werden.
Aufgrund des Prinzips der Besteuerung des Welteinkommens müssen alle in Italien ansässigen Personen auch ihr Auslandeinkommen besteuern. Dabei sind in den meisten Fällen die normalen Übersichten der Steuererklärung zu verwenden. Die Zins- und Immobilienertäge sind in der Übersicht RL bzw. RM zu erklären, insbesondere in der Übersicht RL – Punkt RL12 die Einkünfte aus Immobilien (z.B. Mieten) und RM – Punkt RM12 die ausländischen Zinserträge.
Auf das Immobilien- und Finanzvermögen muss ab 2012 auch eine Vermögenssteuer entrichtet werden. Dieses Vermögen muss in folgenden Übersichten erklärt werden:
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RM – Punkt RM30 – RM33
die Vermögenssteuer auf ausländische Immobilien (IVIE) -
RM – Punkte RM33 – RM35
die Vermögenssteuer auf das ausländische Finanzvermögen (IVAFE)
Details zu den Vermögenssteuern IVIE und IVAFE finden Sie in den Ausgaben 12/2012 und 19/2012 des Meraner Stadtanzeigers.
Die Übersicht RW in der Steuererklärung
Die steuerrechtlich in Italien ansässigen Personen müssen jedes Jahr in einer eigenen Übersicht der Steuererklärung (Übersicht RW) ihr Auslandsvermögen zum 31.12. eines jeden Jahres mitteilen. Die Mitteilung ist verpflichtend, wenn der Stand der einzelnen Vermögenswerte (Sparbücher, Kontokorrente usw.) den Betrag von € 10.000,00 übersteigt. Sind mehrere Personen Inhaber oder Zeichnungsberechtigte eines Kontokorrents, Sparbuches oder sonstigen Depots, muss jede Person den vollen Betrag angeben.