ASPI: Neues Arbeitslosengeld ab 2013
Neue Belastungen für die Betriebe
Im Herbst 2012 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Ab dem Jahre 2013 werden das „Arbeitslosengeld“ und die „Mobilitätsentschädigung“ durch die ASPI (Assicurazione sociale per l‘impegno) ersetzt. Nachdem die Zugangsvoraussetzungen und die Höhe der Leistungen fast unverändert bleiben, hat man den Eindruck, dass es der Regierung Monti nur darum ging, neue Einnahmequellen zu finden. Die ASPI wird nämlich durch neue Beiträge und eine neuartige Austrittsentschädigung durch die Betriebe finanziert.
Wer hat Anspruch auf die ASPI?
Die neue Arbeitslosen- und Mobilitätsleistung steht all jenen Arbeitnehmern zu, welche
- arbeitslos gemeldet sind;
- zwei Versicherungsjahre aufweisen können, wobei mindestens ein Jahr im Biennium vor Beginn der Arbeitslosigkeit liegen muss.
Ausgeschlossen von der Inanspruchnahme der ASPI sind all jene, welche durch Selbstkündigung oder durch Kündigung im gegenseitigen Einverständnis das Arbeitsverhältnis aufgelöst haben.
Höhe, Berechnung und Bezahlung der ASPI
Die monatliche Entschädigung ASPI hängt davon ab, wie hoch der durchschnittliche Bruttolohn in den letzten zwei Jahren vor der Entlassung des Arbeitnehmers war. Berücksichtigt werden alle kontinuierlichen und nicht kontinuierlichen Lohnelemente sowie die zusätzlichen Monatsgehälter. Den „ASPI-Betrag“ erhält man, indem man die Versicherungsgrundlage durch die Anzahl der versicherten Wochen dividiert und das Ergebnis mit 4,33 multipliziert.
Ist die daraus resultierende Durchschnittsentlohnung niedriger als 1.180,00 €, erhält der Arbeitnehmer 75 % von dieser Durchschnittsentlohnung als monatlichen ASPI-Betrag.
Ist der errechnete Durchschnittslohn hingegen höher als 1.180,00 €, dann wird der ASPI-Betrag wie folgt berechnet: 75 % von 1.180,00 € + 25 % von der Differenz, welche sich aus der monatlichen Entlohnung und 1.180,00 € ergibt.
Der Höchstbetrag der monatlichen ASPI beträgt auf jeden Fall 1.119,32 €.
Diese Auszahlung erfolgt für maximal 12 Monate. Ab dem 55. Lebensjahr des Antragstellers wird die ASPI für maximal 18 Monate ausbezahlt.
Nach den ersten 6 Monaten reduziert sich der Betrag um 15 % für die darauffolgenden 6 Monate. Nach dem 12. Monat findet nochmals eine Reduzierung um 15 % statt.
Die Zahlung erfolgt ab dem 8. Tag nach dem Entlassungsdatum (wenn innerhalb von 7 Tagen angesucht wurde) oder ab dem darauffolgenden Tag, nachdem um Unterstützung angesucht wurde, natürlich nur bei vorheriger Eintragung in die Arbeitslosenliste. Der Antrag muss innerhalb von 68 Tagen gestellt werden.
Die Finanzierung der ASPI
Um das neue System der Lohnfortzahlungen zu finanzieren, müssen die Betriebe ab dem 01.01.2013 neben den bereits bestehenden Beiträgen in der Höhe von 1,31 %, noch folgende Zusatzzahlungen durchführen:
- einen zusätzlichen Beitrag von 1,4 % bei zeitlich befristeten Verträgen;
- im Falle von Entlassungen eine Austrittsentschädigung.
Alle Beträge müssen an das NISF/INPS entrichtet werden.
Die neue Austrittsentschädigung
Bei der Entlassung eines Arbeitnehmers muss der Betrieb ab dem 01.01.2013 eine sogenannte Austrittsentschädigung an das INPS entrichten. Diese Entschädigung hängt von der Monatsentlohnung des Arbeitnehmers sowie von seinem Dienstalter ab.
Die Entschädigung beträgt 50 % des ASPI-Anspruches pro Dienstjahr. Es werden maximal 3 Dienstjahre berücksichtigt. Die maximale Austrittsentschädigung beträgt daher 1,5 mal den ASPI-Anspruch des Arbeitnehmers.
Wird zum Beispiel ein Mitarbeiter mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von 2.000,00 € entlassen, so besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, eine Austrittsentschädigung in folgender Höhe zu entrichten:
- 545,00 € bei einem Dienstalter von 1 Jahr
- 1.119,00 € bei einem Dienstalter von 2 Jahren
- 1.678,50 € bei einem Dienstalter von 3 oder mehr Jahren.
Bei Kollektiventlassungen ohne gewerkschaftliches Abkommen verdreifacht sich die Austrittsentschädigung.