Einkommenserklärung „RED“ für Rentner
Im Sommer 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk
Unter den Rentnern besteht zurzeit eine berechtigte Aufregung. Sie haben in den letzten Tagen vom INPS die Aufforderung zur Abgabe der Einkommenserklärung RED erhalten. Im Schreiben des INPS ist der Abgabetermin mit dem 31.07.2013 angeführt. Der Termin wurde jedoch in der Zwischenzeit auf den 31.10.2013 verschoben.
Wieso muss an das INPS eine eigene Einkommenserklärung geschickt werden?
Der Grund für die Aufforderung des INPS liegt darin, dass manche der Rentenzahlungen von der Höhe des Einkommens des Rentenbeziehers und eventuell seines Ehegatten abhängen. Dies gilt insbesondere für Bezieher der Mindestrente. Hat ein Rentenbezieher außer seiner Rente noch andere Einkommen, so garantiert das INPS nicht die Mindestrente (derzeit 495,43 €), sondern zahlt nur jene Rente aus, welche aufgrund der Beitragszahlungen zusteht. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenrente. Wenn der Rentner auch sonstige Einkommen bezieht, dann wird die Hinterbliebenenrente von 60 % des Rentenbetrages des Verstorbenen bis auf 30 % gekürzt.
Die einzelnen Einkommensgrenzen können aus den beiliegenden Übersichten entnommen werden.
Wer muss das Mod. RED einreichen?
Das Mod. RED müssen alle Bezieher von Mindest- oder Hinterbliebenenrenten einreichen, welche zusätzliche Einkommen wie Einkünfte aus Mieten, selbstständiger Tätigkeit, Beteiligungen, usw. beziehen. Zu erklären sind auch steuerfreie und quellenbesteuerte Einkommen (Zinsen von Bank- oder Postsparbüchern, Zinsen von Bankkontokorrenten, Zinsgutscheine von Wertpapieren und Staatsanleihen, Gewinnausschüttungen oder Dividenden von nicht qualifizierten Beteiligungen, usw.). Befreit von der Abgabe sind nur jene Rentner, die eine Steuererklärung (Mod. 730 oder Mod. UNICO) einreichen und über keine steuerfreien oder quellenbesteuerte Einkommen verfügen.
Wo wird das Mod. RED eingereicht?
Das Mod. RED kann nur über das Internet eingereicht werden. Falls sich der Rentner nicht selbst einen Zugang zum Internetportal des INPS schaffen will, kann er die Meldung über ein Patronat oder eine Steuerdienststelle (CAF) einreichen.
Einkommensgrenzen für Aufstockung der Mindestrente
(Mindestrente 2012 € 481,00 – 2013 € 495,43)
Jahr |
Ledige Personen |
Verheiratete Personen mit Rentenanlaufzeit bis 1994 |
Verheiratete Personen mit Rentenanlaufzeit ab 1994 |
Keine Aufstockung auf die Mindestrente bei zusätzlichem Einkommen über |
|||
2012 |
12.506,00 |
31.265,00 |
25.012,00 |
2013 |
12.881,18 |
32.202,95 |
25.762,36 |
Gesamte Aufstockung auf die Mindestrente bei zusätzlichem Einkommen unter |
|||
2012 |
6.253,30 |
25.012,00 |
18.759,00 |