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Die Zahlung mittels Lohngutscheinen (Voucher)

Eine bequeme Beschäftigungsmöglichkeit für Gelegenheitsarbeiten

Lesezeit: 4 min

Im Frühling 2013 von Dr. Egon Gerhard Schenk

Dieser Artikel erschien vor 10 Jahren im Meraner Stadtanzeiger und ist unter Umständen nicht mehr ganz aktuell

In Anbetracht der hohen Strafen bei Schwarzarbeit wird oft die Frage gestellt, wie man eine Person für gelegentliche kleinere Arbeiten beschäftigen kann.

Seit der Arbeitsrechtsreform Fornero keine subjektiven Voraussetzungen mehr notwendig

Seit dem 18.07.2012 kann jede Person im Rahmen einer sogenannten Gelegenheitsarbeit mit Zahlung durch Voucher beschäftigt werden. Es gibt keine subjektiven Voraussetzungen bezüglich des Auftraggebers und des Auftragnehmers mehr. Unternehmen, Freiberufler, private Personen, Kondominien usw. können daher in jedem Wirtschaftszweig ohne weiteres Rentner, Angestellte, Hausfrauen usw. mit Voucher beschäftigen. Auch Bezieher von Arbeitslosenunterstützung und Zahlungen aus der Lohnausgleichskasse (zutzeit jedoch nur beschränkt für das Jahr 2013) können mit Voucher beschäftigt werden.

Die Beschränkungen beziehen sich nur mehr auf die Höhe der Bezüge

Die einzigen Beschränkungen, welche noch bestehen, beziehen sich auf die Höhe der jährlichen Bezüge. In der beiliegenden Tabelle sind die einzelnen Grenzen angeführt. In der Regel kann eine Person pro Jahr maximal 5.000,00 € netto (6.666,66 € brutto) beziehen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer oder Freiberufler, darf der Mitarbeiter maximal 2.000,00 € netto (2.666,66 € brutto) pro Auftraggeber beziehen. Somit ist nur im privaten Bereich eine Beschäftigung bei einem einzigen Auftraggeber bis zu 5.000,00 € netto möglich.

Welches sind die formellen Auflagen für die Beschäftigung dieser Mitarbeiter?

Die formellen Auflagen beschränken sich auf eine Meldung des Mitarbeiters beim INAIL. Diese Mitteilung muss auf einem eigenen Vordruck mindestens einen Tag vor Arbeitsbeginn über das Internet oder mittels Fax gemacht werden. Man beachte, dass es sich um kein reguläres Arbeitsverhältnis handelt und folglich keine Lohnabrechnung oder sonstige Aufzeichnung zu machen ist.

Wie und wo erhält man die Voucher?

Die Gutscheine (Voucher) werden vom INPS ausgegeben. Es gibt dabei zwei Methoden:

  • Ankauf der Voucher in Papierform: in diesem Falle muss der Bruttobetrag der Voucher bei der Post eingezahlt werden. Danach reicht man beim INPS den Antrag um Ausgabe der Voucher ein und legt dem Antrag das Original des Einzahlungsscheines bei. Sollte der Auftraggeber nicht selbst die Voucher abholen, muss man eine Person dazu schriftlich delegieren. Diese Methode eignet sich für gelegentliche oder einmalige Beschäftigungen. Leider verfügen die Amtsstellen des INPS meist nur über eine beschränkte Anzahl von Voucher, weswegen es oft zu langen Wartezeiten kommt.
  • Verwaltung der Voucher über das Internet: über das Portal des INPS werden die Daten des Auftraggebers und Auftragnehmers registriert. Die Zahlung erfolgt mittels Mod. F24. Nach Gutschrift des Betrages beim INPS kann man dann die Beträge auf die einzelnen Auftragnehmer übertragen. Dieser kann dann über die vom INPS gelieferte Magnetkarte das Guthaben bei der Post kassieren. Leider ist diese Methode sehr arbeitsaufwendig und beansprucht einen langen Zeitraum, bis das System rundläuft. Diese Methode ist zu empfehlen, wenn der Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum beschäftigt wird.

Steuerrechtliche Behandlung der Voucher

Die Bezüge mittels Voucher sind grundsätzlich steuerfrei. Sie brauchen daher in der Steuererklärung nicht angeführt zu werden. Die Bezüge sind jedoch in allen Fällen anzugeben, wenn die steuerfreien Bezüge für die Bemessung der Bedürftigkeit einer Person und/oder Familie erklärt werden müssen (ISEE, Beitragsgesuche usw.).

Beitragsmäßige Behandlung der Voucher

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Ausgabe 11/2013
Meraner Stadtanzeiger 11/2013
Fr, 31. Mai 2013

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